Bei Immobilienfinanzierungen mit einer vereinbarten Zinsbindung >10 Jahren (zum Beispiel 15, 20 oder 25) besteht ein einseitiges, ordentliches Kündigungsrecht zu Gunsten des Darlehensnehmers.
Was ist hierbei zu beachten:
- Sie können frühestens 10 Jahre nach Darlehensvollauszahlung kündigen
- zusätzlich ist eine Kündigungsfrist von 6 Monaten einzuhalten
Nachfolgendes Beispiel soll den Sachverhalt verdeutlichen:
- Sie schließen am 10.02.2016 einen Kreditvertrag über 20 Jahre ab
- Sie ‚erwerben‘ am 10.03.2016 eine Immobilie (Notartermin)
- Ihre Bank bezahlt den Kaufpreis am 10.04.2016 (= Vollauszahlung)
- Kündbar zum: 10.10.2026 (10.04.2016 + 10 Jahre + 6 Monate Kündigungsfrist)
Sehr geehrter Herr Klotz,
Ihr Beispiel zum Sonderkündigungsrecht ist nachvollziehbar. Aber wie sieht es aus, wenn während der 10-Jahresfrist, z.B. zum 01.01.2020, eine Änderung des Tilgungssatzes (Änderungsmöglichkeit ist vertraglich vereinbart) erfolgt. Beginnt die 10-Jahresfrist dann neu am 01.01.2020 oder hat diese Tilgungsänderung trotz Vertragsänderung keinen Einfluss auf den Beginn der 10-Jahresfrist?
Die Frage stellt sich hinsichtlich der Interpretation des §489 Abs 1 Nr. 2 wo nach die „Zeit der Rückzahlung“ nicht verändert werden darf.
Vielleicht können Sie die vorstehenden Überlegungen in Ihr Beispiel aufnehmen, da die Berücksichtigung von möglichen Tilgungssatzwechsel eher die Realität wiederspiegeln.
Mit freundlichen Grüßen
M.K.
Sehr geehrter Herr K.,
herzlichen Dank für Ihren Beitrag.
Aus meiner Sicht beginnt die Frist trotz Änderung der Regeltilgung nicht neu zu laufen. Es bleibt daher bei der ursprünglichen Vollauszahlung, da eine im Darlehensvertrag vereinbarte „Tilgungsänderungsoption“ und die Ausübung dieser Option keine neue Vereinbarung darstellt.
Der von Ihnen angesprochene Satz […] „Zeit der Rückzahlung“ bezieht sich m. E. auf eine Prolongation (Verlängerung) des ursprünglichen Darlehensvertrages.
Wir können und dürfen keine Rechtsberatung durchführen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.